Allgemeine Geschäftsbedingungen der NAVITEL GmbH, Bernecker Straße 53, 95448 Bayreuth (Stand 06/03) -nachfolgend NAVITEL genannt –

§ I Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen an unseren Kunden in allen Vertragsabschnitten. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von NAVITEL erfolgen aufgrund dieser AGB. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Kunden erkennt NAVITEL nicht an. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Die jeweiligen Leistungen und Lieferungen werden in eigenständigen Verträgen vereinbart, denen diese AGB zugrunde gelegt werden.

§ 2 Angebot

Angebote von NAVITEL sind immer unverbindlich und freibleibend. Erst durch eine schriftliche Bestätigung von NAVITEL gelten die Bestellungen als angenommen. NAVITEL behält sich technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Katalogen, Prospekten und schriftlichen Unterlagen sowie Konstruktions-, Modell- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation vor. Aus änderungen oder Abweichungen kann der Kunde keine Rechte gegen NAVITEL herleiten.

§ 3 Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise gelten ob dem Geschäftssitz von NAVITEL.
(2) Allen gegenüber vorsteuerabzugsberechtigten Vertragspartnern abgegebenen Preisen wird die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gesetzlich gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Sollten laufende Leistungen geschuldet sein, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeil der jeweiligen Forderung geltende Mehrwertsteuersatz entscheidend. Unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist ist NAVITEL berechtigt, regelmäßig fällige Nutzungsgebühren durch schriftliche Mitteilung an den Kunden zu erhöhen. Im Fall einer mehr als zehnprozentigen Erhöhung der Gebühren ist der Kunde zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen berechtigt. Zwischen zwei Erhöhungen müssen mindestens zwölf Monate liegen.
(3) Fälligkeit tritt zu dem jeweils vereinbarten Fälligkeitsdatum bzw. bei Lieferung ein. Die Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten. Auch entgegen anderer Bestimmungen des Kunden kann NAVITEL dessen Zahlung zunächst auf dessen älteste Schuld anrechnen. Wenn bereits Kosten oder Zinsen entstanden sind, kann NAVITEL die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
(4) Gegen eine Forderung von NAVITEL kann der Kunde nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden. Aus anderen Vertragsverhältnissen mit NAVITEL kann der Kunde in diesem Vertragsverhältnis keine Zurückbehaltungsrechte geltend machen.
(5) NAVITEL ist berechtigt, Wechsel oder Schecks abzulehnen Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur zahlungshalber, Diskont- oder Wechselspesen sind vom Kunden zu tragen und sofort fällig.
(6) Leistungen aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Kundenangaben und Kosten für Sonderleistungen oder Kosten für unsachgemäßen Gebrauch sind vom Kunden zu tragen.
(7) NAVITEL ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Refinanzierungszwecken abzutreten.

§ 4 Zahlungsverzug

(1) Wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug kommt (wenn nicht Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung erfolgt), ist NAVITEL, unbeschadet aller sonstigen Rechte berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen und anderweitig darüber zu verfügen. Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts kann NAVITEL Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken üblicherweise berechneten Zinssatzes für Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 5% (8% gegenüber Geschäftskunden) über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens bei NAVITEL gestattet.
(2) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte über eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so ist NAVITEL berechtigt, die Weiterarbeit am Auftrag des Auftragsgebers einzustellen. NAVITEL kann dann sofortige Vorauszahlung der Forderung einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge verlangen oder entsprechende Sicherheiten fordern. Sobald der Zahlungsverzug eintritt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Leistungen aus diesem Vertrag bleiben bis zur Erfüllung aller Forderungen im Eigentum von NAVITEL. Der Kunde kann die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verändern, verarbeiten oder in sonstiger Weise an seine Anforderungen anpassen. Dieses Recht gilt allerdings nur, wenn der Kunde sich nicht im Verzug befindet. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware kann nicht verpfändet oder sicherheitsübereignet werden. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt zur Sicherheit in vollem Umfang an NAVITEL ab.
(2) Der Kunde weist auf das Eigentum von NAVITEL hin, wenn Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, insbesondere durch Pfändung zugreifen. NAVITEL wird dann unverzüglich benachrichtigt. Gerichtliche, außergerichtliche oder sonstige Kosten, die durch einen solchen Zugriff entstehen, werden vom Kunden getragen. Für mögliche Schäden haftet der Kunde in vollem Umfang.
(3) Verhält sich der Kunde vertragswidrig oder gerät mit seinen Zahlungen in Verzug, so kann NAVITEL die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf Kosten des Kunden zurücknehmen oder gegebenenfalls die Abtretung der Kaufpreisforderung des Kunden gegenüber dem Dritten verlangen.
(4) Wird die gelieferte Ware durch den Kunden verarbeitet oder umgebildet und sollte damit das Eigentum oder Miteigentum von NAVITEL erlöschen, so gilt bereits mit Vertragsabschluss, dass das Eigentum oder Miteigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilig (Rechnungswert) auf NAVITEL übergeht Der Kunde verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum von NAVITEL für diesen Fall unentgeltlich. Unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung überträgt NAVITEL dem Kunden das Eigentum an der erstellten Sache zurück.
(5) Geräte und Software, die für Test- und Vorführzwecke geliefert wurden, bleiben im Eigentum von NAVITEL. Sie dürfen vom Kunden nur im Rahmen der besonderen Vereinbarung mit NAVITEL genutzt werden. Diese Vereinbarung darf zeitlich begrenzt sein. Noch Ablauf des zeitlich begrenzten Nutzungsrechtes sind alle Teile unaufgefordert an NAVITEL zurückzugeben.

§ 6 Pfandrechte

NAVITEL steht bei Einbau-, Programmier- und Instandsetzungsarbeiten wegen seiner Forderung auch aus früheren Aufträgen ein vertragliches Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Für die Pfandverkaufsandrohung genügt die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung mit Nachfristsetzung an die letzte, NAVITEL bekannte Anschrift des Auftraggebers.

§ 7 Lieferungen

(1) Mit der Hingabe der Geräte und Software einschließlich der Begleitmaterialien an den Kunden ist die Lieferung und der Gefahrübergang erfolgt. Bei der Versendung von Geräten und Software geht die Gefahr auf den Kunden über, wenn die Sendung an den Transportunternehmer übergeben wurde. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden wird eine Versicherung der Geräte und Software gegen Transportschäden abgeschlossen. Ist eine Übernahme des Auftragsgegenstandes in den Räumen von NAVITEL vereinbart, so geht die Gefahr bei Warenübergabe bzw.(bei Fahrzeugen) im Zeitpunkt der Schlüsselübergabe über.
(2) Termine und Fristen, die von NAVITEL genannt werden, sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Liefertermine gelten nur insoweit, wie NAVITEL selbst richtig und rechtzeitig beliefert wird. Die Termine und Fristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch NAVITEL und verlängern sich vorbehaltlich aller Rechte von NAVITEL um die Zeit, in der der Kunde im Zahlungsverzug ist. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses sind Teillieferungen zulässig, wenn die Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
(3) Der Kunde hat die Pflicht, die Ware fristgerecht entgegenzunehmen. Wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 10 nicht rechtzeitig nachkommt, so verlängern sich die Leistungs- und Lieferfristen entsprechend. Sollte der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung und Kündigungsandrohung weiterhin nicht nachkommen, so ist NAVITEL zur Kündigung des Vertrages berechtigt. NAVITEL wird dann von seiner vertraglichen Leistungspflicht frei. Darüber hinaus hat NAVITEL das Recht, dem Kunden alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
(4) Auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen sind Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die NAVITEL die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, von NAVITEL nicht zu vertreten. Dazu gehören Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen oder behördliche Anordnungen. NAVITEL ist dann berechtigt, die Leistung bzw. Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. Außerdem kann NAVITEL wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
(5) Erst wenn der Kunde schriftlich mit einer Nachfrist von vier Wochen NAVITEL zur Leistung aufgefordert hat, gerät NAVITEL in Verzug. Im Falle des Verzuges kann der Kunde einen Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes für jede vollendete Woche des Verzugs geltend machen. Insgesamt darf die Verzugsentschädigung jedoch höchstens bis zu 5% des Auftragswertes betragen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von NAVITEL.

§ 8 Herstellergarantie und Sachmängelhaftung

(1) Bei Garantieansprüchen gelten die jeweiligen Bedingungen der Hersteller. Wenn NAVITEL die Garantieabwicklung für den Käufer gegenüber dem Hersteller übernimmt, kann NAVITEL die hierbei anfallenden Kosten (Bearbeitungs- und Versandkosten) in Rechnung stellen.
(2) Die Geltendmachung von Sachmängeln, die zum Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache bestanden, verjähren bei Verbrauchern innerhalb von 24 Monaten bzw. innerhalb von 12 Monaten bei Gebrauchtwaren. Bei Kaufverträgen im kaufmännischen Geschäftsverkehr gilt eine Verjährungsfrist von 12 Monaten; bei Mängeln an gebrauchten Sachen ist die Gewährleistung im kaufmännischen Verkehr generell ausgeschlossen.
(3) Sobald Mängel an Geräten und Software auftreten, teilt dies der Kunde NAVITEL unverzüglich mit einer kurzen Beschreibung des Mängelbildes mit. Der Kunde hat die Pflicht, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel und erhebliche leicht sichtbare Beschädigungen sind innerhalb von drei Tagen ab Lieferung schriftlich, persönlich oder fernmündlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Nach 6 Monaten ab Lieferung hat der Käufer zu beweisen, dass die Ware bei Übergabe bereits mangelhaft war.
(4) Die Mängel werden von NAVITEL in angemessener Frist beseitigt oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache behoben. NAVITEL kann die vom Käufer wählbare Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; auch diese kann NAVITEL wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern.
(5) Liefert NAVITEL zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der Käufer die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten.
(6) NAVITEL hat bis zum Fehlschlagen einer Nachbesserung mindestens zwei Nachbesserungsversuche. Ist die Nachbesserung fehlgeschlagen, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei Rücktritt hat er die mangelhafte Sache zurück zu geben und Wertersatz für die gezogene Nutzung zu leisten. Bei Kaufpreisminderung gilt die Differenz zwischen dem Wert bei Sache in mangelfreiem bzw. mangelhaftem Zustand im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
(7) Sind mitgeteilte Mängel bei einer Überprüfung nicht feststellbar, so trägt der Käufer die Kosten der Überprüfung. Sind die aufgetretenen Mängel auf eine fehlerhafte Bedienung oder auf Störungen zurückzuführen, die NAVITEL nicht zu vertreten hat, sind die Kosten der Überprüfung ebenfalls vom Kunden zu tragen.
(8) Wird das Gerät oder die Software durch den Kunden oder Dritte erweitert oder geändert, erlischt die Gewährleistung. Kann der Kunde nachweisen, dass die jeweilige änderung oder Erweiterung den Mangel nicht verursacht oder mitverursacht hat, so bleibt die Gewährleistung bestehen.
(9) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Fehler und Störungen, die auf unsachgemäße Bedienung, unübliche Betriebsbedingungen oder auf die Nichtbeachtung der Betriebsanleitung zurückzuführen sind, schließen einen Gewährleistungsanspruch aus.

§ 9 Haftung

(1) Von NAVITEL wird eine Haftung nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie für das Vorliegen zugesicherter Eigenschaften übernommen. Dies gilt auch für Schäden, die auf Probe- und Überführungsfahrten am Auftragsgegenstand entstehen sowie für Verluste des in Verwahrung genommenen zusätzlichen Wageninhaltes. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für den Erfüllungsgehilfen. Eine weitergehende Haftung für Folgeschäden und Datenverluste besteht nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
(2) Für eine Datenrekonstruktion haftet NAVITEL nur, wenn die Daten vom Kunden ausreichend aktuell und vollständig, das heißt täglich, gesichert wurden. Die Rekonstruktion muss mit vertretbarem Aufwand möglich sein.
(3) NAVITEL haftet ausdrücklich nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz für das Abhandenkommen von in Verwahrung genommenen Fahrzeugen des Auftraggebers.

§ 10 Kundenpflichten

Der Kunde schafft alle Voraussetzungen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung von NAVITEL erforderlich sind. Alle gelieferten Waren und Softwareprogramme sind unverzüglich noch der Lieferung oder der Erstellung beim Kunden förmlich abzunehmen. Nutzt der Kunde die ihm übergebene Ware bzw. Software oder sind vier Wochen noch Übergabe der Ware bzw. Software verstrichen, ohne dass Mängel mitgeteilt wurden, so gilt die Abnahme als erfolgt.

§ 11 Abtretung von Forderungen

(1) Software-Nutzungsrechte können nicht an Dritte abgetreten werden.
(2) NAVITEL ist berechtigt, die ihr aus dem Vertrog obliegenden Verpflichtungen und zustehenden Rechte auf Dritte zu übertragen. Wurden die Pflichten durch einen Dritten übernommen, hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht Dieses Kündigungsrecht ist allerdings innerhalb von vier Wochen noch Bekanntwerden des Wechsels des Vertragspartners auszuüben. Nach Ablauf dieser Frist besteht das Vertragsverhältnis mit dem Dritten fort.

§ 12 Erfüllungs- und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Bayreuth.
(2) Gegenüber kaufmännischen Kunden im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öff.-rechtl. Sondervermögens gilt der Gerichtsstand Bayreuth als vereinbart.

§ 13 Allgemeine Vertragsbedingungen

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen bzw. der auf ihnen gründenden Bedingungen und Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene, zulässige Regelung treten, die die Vertragsparteien gewollt haben oder noch Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, hätten sie die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht.